Per Gesetz dürfen für eine moderne Messeinrichtung höchstens 20 Euro pro Jahr (inklusive Mehrwertsteuer) dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Darin enthalten sind Einbau, Ablesung, Betrieb, Wartung und Ausbau. Diese Kosten werden durch den Stromlieferanten oder separat durch den Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.

In Ausnahmefällen können für den Gebäude- oder Wohnungseigentümer einmalig Kosten entstehen, wenn der Zählerplatz oder Zählerschrank für die neue Messtechnik umgebaut werden muss.

Keine Kosten entstehen für den Kunden durch den Stromverbrauch der modernen Messeinrichtungen bzw. des intelligenten Messsystems. Deren Stromverbrauch wird aus dem ungemessenen Bereich vor dem Zähler entnommen. Die eingesetzten Geräte dürfen festgelegte Grenzwerte des Eigenstromverbrauchs nicht überschreiten.

Kategorien: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), SWBW

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