Häufig gestellte Fragen (frequently asked questions, FAQ) zum Messstellenbetriebsgesetz (MsBg)

Zum Nachlesen steht Ihnen hier eine Bedienungsanleitung zum Download (PDF) zur Verfügung.

Nein, wie gewohnt sollte sich der Kunde beim Stromversorger seiner Wahl an- bzw. abmelden und dabei die aktuellen Zählerdaten übermitteln. Wir empfehlen, bei einem Auszug die gespeicherten Daten Ihres persönlichen Verbrauchsverhaltens zu löschen.

Für die Stromabrechnung wird lediglich der Zählerstand benötigt. Diesen erhebt der Netzbetreiber oder der Kunde liest selbst ab und leitet seinen Zählerstand an den Netzbetreiber weiter. Vom Netzbetreiber wird auch nur der aktuelle Zählerstand an den Stromlieferanten weitergegeben. Gespeicherten Daten zu tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Stromverbrauchswerten für die letzten 24 Monate verbleiben beim Kunden.

Auf den neuen Geräten ist wie bisher nur der aktuelle Zählerstand sichtbar. Zur Anzeige der darüber hinaus gespeicherten Daten, muss die persönliche vierstellige Identifikationsnummer (PIN) eingegeben werden. Diese erhält der Kunde nach dem Einbau per Post.

Wir empfehlen, bei einem Auszug die gespeicherten Daten Ihres persönlichen Verbrauchsverhaltens zu löschen.

Für den Umbau ist der grundzuständige Messstellenbetreiber verantwortlich. Teilweise bedient sich dieser beauftragten Unternehmen.

In jedem Fall erhält der Kunde spätestens drei Monate vorher eine schriftliche Information über den anstehenden Zählerwechsel.

Zum Einbautermin muss der der Zugang zum Zählerschrank beziehungsweise Zählerplatz gewährleistet sein. Persönlich anwesend sein muss der Kunde nicht.

Per Gesetz dürfen für eine moderne Messeinrichtung höchstens 20 Euro pro Jahr (inklusive Mehrwertsteuer) dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Darin enthalten sind Einbau, Ablesung, Betrieb, Wartung und Ausbau. Diese Kosten werden durch den Stromlieferanten oder separat durch den Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.

In Ausnahmefällen können für den Gebäude- oder Wohnungseigentümer einmalig Kosten entstehen, wenn der Zählerplatz oder Zählerschrank für die neue Messtechnik umgebaut werden muss.

Keine Kosten entstehen für den Kunden durch den Stromverbrauch der modernen Messeinrichtungen bzw. des intelligenten Messsystems. Deren Stromverbrauch wird aus dem ungemessenen Bereich vor dem Zähler entnommen. Die eingesetzten Geräte dürfen festgelegte Grenzwerte des Eigenstromverbrauchs nicht überschreiten.

Nein. Der Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist gesetzlich vorgeschrieben.

Bei Bestands- und Neuanlagen läuft der Einbau der modernen Messeinrichtungen im Netz der Netzgesellschaft Bitterfeld-Wolfen ab dem 01. Januar 2018. Bis Ende des Jahres 2032 soll schrittweise alles abgeschlossen sein.

Grundsätzlich erhalten alle Stromkunden mit einem Stromverbrauch von bis zu 6.000 Kilowattstunden pro Jahr anstelle des bisherigen Zählers eine moderne Messeinrichtung. Das sind in der Regel alle privaten Haushaltskunden.

Verbraucher, deren Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden liegt sowie Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen über 7 Kilowatt installierter Leistung erhalten ein intelligentes Messsystem.

Messstellenbetreiber haben aber die Möglichkeit unterhalb der oben genannten Grenzen schon intelligente Messsysteme einzusetzen, solange sie sich an gesetzlichen Preisvorgaben halten.

Modernen Messeinrichtungen, die mit einer Kommunikationseinheit (auch Smart-Meter-Gateway, d.h. ein Gerät zur Fernauslesung) ausgerüstet sind, nennt man intelligente Messsysteme. Damit sind die Geräte in der Lage, die erfassten Verbrauchswerte an den zuständigen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Stromversorger zu übermitteln. Dies geschieht verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung.

Moderne Messeinrichtungen, oft auch als digitale Stromzähler bezeichnet, stellen den Stromverbrauch deutlicher dar als die herkömmlichen Zähler. Neben dem aktuellen Zählerstand kann man an diesen Geräten nämlich auch tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Werte für den Stromverbrauch ablesen.

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