Für den Umbau ist der grundzuständige Messstellenbetreiber verantwortlich. Teilweise bedient sich dieser beauftragten Unternehmen.

In jedem Fall erhält der Kunde spätestens drei Monate vorher eine schriftliche Information über den anstehenden Zählerwechsel.

Zum Einbautermin muss der der Zugang zum Zählerschrank beziehungsweise Zählerplatz gewährleistet sein. Persönlich anwesend sein muss der Kunde nicht.

Kategorien: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), SWBW

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